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Fahrsteiger | technischer Angestellter im Bergwerksbereich, dem mehrere Grubenreviere unterstehen. siehe auch: Steiger |
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Fahrung/Fahrt | aus Holz oder Metall hergestellte Leiter im Grubenbetrieb zur Beförderung von Personen und Material. siehe auch: Grubenbau |
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Feld | vermessener unterirdischer Bereich eines Grubenbetriebes, in der Bergbauberechtigte sich die Lagerstätteninhalte (Erze, Mineralien) aneignen dürfen. siehe auch: Grubenfeld |
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Feld(es)besichtigungs- protokoll | bergrechtiches Dokument mit Angaben zur Lagerstätte, Mineralführung, Namensgebung der Gruben, Lage der Fundpunkte, Angaben zu früherem Betrieb, Ergebnisse von Versuchsarbeiten, Hinweise zur Abbauwürdigkeit. siehe auch: Bergordnung |
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Feuer setzen | Zermürbung des Gesteins durch gezieltes Setzen von Bränden (frühere Form der Erzgewinnung). | |
Flöz | Bezeichnung für eine Schicht nutzbaren Gesteins (z.B. Kohle oder erzhaltig) | |
Flotation | (deutsch) Schwimmaufbereitung. Die Grundlage bildet die Eigenschaft gewisser Erze infolge geringer Benetzbarkeit mit Luftbläschen zusammen in einem Erz-Wassergemenge nach oben zu steigen, wogegen die leichter benetzbaren Berge absinken. Diese Eigenschaft kann durch verschiedene Reagenzien noch aktiviert werden. Bei der Flotation erzeugt man einen Schaum auf der Oberfläche des Wassers, der bei weitem den Hauptteil des Metalls enthält. | |
Flotationskonzentrat | Der abgeschöpfte Schaum in einem Flotationsapparat (siehe Flotation). | |
Flotationsverfahren | siehe: Erzwäsche | |
Firste | obere Begrenzungsfläche einer Strecke / eines Stollens. siehe auch: Grubenbau |
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Förderband | Förderbänder dienen zum Transport von Schüttgütern in waagerechter Richtung und in Neigung bis zu 20°. | |
frei, Freies, im Freien liegend, ins Freie fallen | Aufhebung der bergrechtlichen Verleihung. siehe auch: Mutung, Verleihung |
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fristen, in Fristen liegen | befristete Betriebsstillegung | |
Füllort | Grubenbau im unmittelbaren Schachtbetrieb, Knotenpunkt und Verschiebebahnhof von der Sohle zur Schachtförderung. siehe auch: Grubenbau |
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Fundgrube | Mindestgröße eines Grubenfeldes um den Fundpunkt. Bei Längenfeldern: 42 Lachter Länge und 7 Lachter Breite. siehe auch: Lachter und Maaßen |
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Fuß | Längenmaß; in Preußen ab 1816: 0,31385 m (Unterteilung in 12 Zoll = 144 Linien) siehe auch: Zoll |
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